Sehr
geehrter Kunde,
für
die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter
„WK Reisemobile“ (nachfolgend "Vermieter" genannt) und
Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden
Vertrages.
1.
Vertragsgegenstand
1.1)
Durch
den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das
Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung
des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2)
Gegenstand
des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen
bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet
der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung.
Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.3)
Bei
Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist ein Übergabe- bzw.
Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Dieses
Protokoll ist Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mindestalter des
Fahrers, Führerschein
Der
Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit
mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse
in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der
Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500
kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg bis 7500 kg Gesamt- gewicht
sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das
Mietfahrzeug führen, die die vorgenann- ten Bedingungen erfüllen und
im Mietvertrag aufgeführt sind.Eine
Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/ oder den Fahrer bei
Anmietung und /oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die
Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des
Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten
des Mieters.
Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein nicht vorgelegt werden,
ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden
die Stornobedingungen der Ziffer 7.2 Anwendung.
3. Entgelte und
Zahlungsbedingungen
3.1)
Der
Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Etwaige benötigte
Mehr-Km können als 100km-Pakete vorab gebucht werden oder werden bei
Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten,
Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch
Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen
Betankungskosten gemäß Mietvertrag (Stand 2022: 20,00 € Aufwand zuzüglich
zu den Tankkosten) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten
des Versicher- ungsschutzes gemäß Ziff. 5 sowie für Wartung, Ölverbrauch
und Verschleißreparaturen.
3.2)
Bei
der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten
berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der
Rückgabe werden
als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten
Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 9.7) .
3.3)
Bei
jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale
gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. 11 kg Gas, Toilettenchemie
u. -Papier, Aussenwäsche, die betriebsbereite Übergabe des
Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
3.4)
Mehrere
Mieter haften als Gesamtschuldner.
3.5)
Kommt
der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in
Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit
das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem
Last- schrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht,
ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstan- denen Kosten dem Kunden
in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden
entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens
oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der
Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von
weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4.
Zugelassene Reiseländer, Inseln
4.1)
Die
zugelassenen Länder
inclusive Inseln
für Ihre Urlaubsreise sind in der folgenden Liste und abschließend
aufgelistet bzw.
in der Grafik unten grün markiert.
4.2)
Länderliste
Länder
ohne Inselgebiete,
zugelassene Inseln sind unten abschließend aufgelistet!
Andorra
, Belgien
, Dänemark
, Deutschland
, Finnland
, Frankreich
,Griechenland
, Irland
, Italien
, Kroatien,
Liechtenstein
, LuxemburgMonaco
, Niederlande
, Norwegen
, Österreich
, Portugal,
San
Marino
, Schweden
, Schweiz
, Slowakei
, Slowenien,
Spanien,
Tschechien,
Vereinigtes
Königreich
,
Inseln
mit Fährtransprt:
Balearen, Bornholm , Elba , Gotland , Korsika , Sardinien ,
Sizilien,
5.
Versicherungsschutz
5.1)
Das
Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Versicherung als
Selbstfahrer- Vermietfahrzeug inclusive Teilkasko mit einem
Selbstbehalt von maximal € 150 und Vollkaskoschutz mit einer
Selbstbeteiligung von
maximal € 1.000 pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber
Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 100 Mio für Sach- und Vermögensschäden,
für Personenschäden mit 12 Mio. € , Fahrerschutzversicherung,
Schutzbrief- Plus- Leistungen.
5.2)
Haftungsfreistellung
nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem
Selbstbehalt pro Schaden-fall in Höhe der Vereinbarung im
Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters
vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff.14 dieser
Vermietbedingungen..
6. Reservierung und
Zahlungsbedingungen
6.1)
Reservierungen
sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den
Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen
Reservierungs-bestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein
Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff.10
nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein
Anspruch.
6.2)
Nach
Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung (Mietvertrag) ist
innerhalb von 8 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der
Vorgaben in dem schriftlichen Mietvertrag auf das im Mietvertrag
genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im
Falle nicht
fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden
die Stornobedingungen
der Ziffer 7.2 Anwendung.
6.3)
Der
restliche Mietpreis muss bis spätestens 42 Tage vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf
einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es
finden die Stornobedingungen
der Ziffer 7.2 Anwendung.
7. Rücktritt und
Umbuchung
7.1)
Es
wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches
Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der
Vermieter räumt dem
Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend
beschriebenen Umfang ein.
7.2)
Bei
Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende
Stornogebühren fällig:
20%
des Mietpreises bis zum 181. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
mindestens jedoch 150 € / Reservierung.
30%
des Mietpreises vom 180. bis 121.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
35%
des Mietpreises vom 120. bis 81.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40%
des Mietpreises vom 80. bis 42 Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
60%
des Mietpreises vom 41. bis 22.Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
70%
des Mietpreises vom 21. bis 10.Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
85%
des Mietpreises vom 9. bis 3.Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn
90%
des Mietpreises ab 2 Tage vor Mietbeginn, bzw. bei nicht erfolgter
Übernahme (z.B. Punkt 2.)
Maßgebend
für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung
gilt als Rücktritt.
Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-Versicherung z.B. Urlaubsschutzpaket
empfohlen.
7.3)
Soweit freie
Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der
Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine
Umbuchung bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis
möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht
möglich.
7.4)
Die Gestellung eines
Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters
möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
Gründen verweigern.
7.5)
Es bleibt dem Mieter
unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur
in geringerer Höhe entstanden ist.
8. Kaution
8.1)
Die Kaution in Höhe
der Vereinbarung im Mietvertrag muss bis 5 Banktage (Geldeingang) vor
Fahrzeugübernahme auf das angegebene Bankkonto
überwiesen sein.
8.2)
Bei ordnungsgemäßer
und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurücküberwiesen.
Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden) werden
bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese
durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende
Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe
der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die
Kaution zurückzubehalten.
9. Fahrzeugübergabe
und Fahrzeugrückgabe
9.1)
Das
Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der
Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters
zu übernehmen und zurück zu geben.
9.2)
Bei
Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein
von jedem gemeldeten Fahrer/in im Original vorzulegen.
9.3)
Der
Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der
Vermietstation bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien
Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger
Füll-stände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein
von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den
Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende
Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation
anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem
Übergabeprotokoll vermerkt.
9.4)
Vor
der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung.
Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die
Fahrzeug- Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter
verantwortete Übergabe-verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des
Mieters.
9.5)
Der
Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gründlich gereinigt und
für den Nachmieter
einwandfrei zur Übernahme, (inclusive Ausstattung) in
protokolliertem Zustand (lt.
Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten
Station zurückzugeben.Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die
Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale
von je 110 € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt
nicht ent-standen ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend
gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten,
mindestens jedoch 130 € berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist,
bleibt dem Mieter unbenommen.
9.6)
Beschädigte
bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser
die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
9.7)
Gibt
der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück,
ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden
Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten
Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende
Scha-densersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
Nach Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
9.8)
Eine
Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung
des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer.
Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu
einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet
ausdrücklich keine Anwendung.
9.9)
Rückgaben
des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug
kann anderweitig vermietet werden.
9.10)
Kann
das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält
sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares
Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugen erstattet.
9.11)
Der
Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu
verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des
Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes
bleibt hiervon unberührt.
9.12)
Kommt
der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren
ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter
nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu
erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen,
es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung
nicht zu vertreten.
10. Ersatzfahrzeug
10.1)
Kann
das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der
Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das
Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder
größeres Fahrzeug bereit-zustellen. Dadurch entstehen dem Mieter
keine zusätz-lichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug
ohne Ver-schulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass
die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu
vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr.1
BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung
eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch
den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten,
wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten
des Mieters.
Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die
Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung
ablehnen.
10.2)
Akzeptiert
der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren
Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz
zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
10.3)
Wird
das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist
absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder
unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter
die Stellung eines Er-satzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des
Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
11. Obliegenheiten
des Mieters
11.1)
Das
Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst
bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der
Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges
erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften
aller Fahrer des
Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie
des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
11.2)
Der
Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen
weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung
in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und
gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des
Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und
den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
11.3)
Das
Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört
insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des
Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie
jeweils ordnungsgemäß
zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des
Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges
die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und
für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung
maß-geblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich
das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
11.4)
Es
ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
-
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests;
-
zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
-
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
-
zur Weitervermietung oder Leihe;
-
zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges
führen;
-
zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
-
für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
-
für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
11.5)
Fahrten
in Kriegs- und Krisengebiete sind unzulässig. Fahrten in
westeuropäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein
denn, es handelt
sich um Fahrten nach Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira
oder Azoren. Fahrten in Osteuropäische Länder sind nur nach schriftlicher
Genehmigung des Vermieters erlaubt. Ausnahmen von diesen Vorgaben
bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der
Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer
eigen-ständig zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
11.6)
Reparaturen,
die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer
Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer
Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen
Reparaturen nur mit ausdrücklicher
und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage
entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter
nicht für den der
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die
Erstattung die Vorlage
der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät,
Wasserpumpe). Im Übrigen
hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter
vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
Rücktransport zumutbar
ist.
11.7)
Der
Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern,
insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
11.8)
Haustiere
dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters
nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu
stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen
mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden
Tierschutz-, Beförderungs-,
Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer
eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung
laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug
nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden
sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung
entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch
die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
11.9)
Der
Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner
Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen
Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und
die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des
Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
11.10)
Die
Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich
genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz
(§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
11.11)
Bei
jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen
bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
12. Verhalten bei
Unfall oder Schadensfall
12.1)
Der
Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-,
Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen
und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich
solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung
des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich
sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im
Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei
die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem
Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbst-verschuldeten Unfällen
ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich über alle Einzel-heiten des Unfall- oder
Schadenereignisses, auch
bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der
Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter
dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder
besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug
stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe
dem Vermieter mitzuteilen.
13. Haftung des
Vermieters
13.1)
Der
Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch
Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung
des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertrags-wesentliche
Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten
von Mitarbeitern
des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich
vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder
für die Haftung aus einer vertraglich über-nommenen verschuldensunabhängigen
Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter
oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter
übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei
Rückgabe des
Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
14. Haftung des
Mieters
14.1)
Der
Mieter haftet für alle Schäden an Fahrzeug, Ausstattung und
Inventar die nicht auf Verschleiß durch vertragsgemäße Nutzung entstanden
sind und soweit sie nicht durch die Kfz-Kasko-Versicherung übernommen
werden. Die Haftung ist für die Teilnahme am Straßenverkehr
verschuldensunabhängig und Betrifft alle Schäden die nicht durch
Versicherungen ersetzt werden. Die Anwendung des § 538 BGB
wird für Schäden aus der Teilnahme am Straßenverkehr
einvernehmlich ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden,
Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters
aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der
Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden
Bestimmungen: -Die unsachgemäßer Bedienung der Innenausstattung wie
Gasherd /- kocher, Möbel, Dach- und Seitenfenster. -Alle Dachfenster
sind während der Fahrt geschlossen zu halten. -Der Gasherd darf
nicht unbeaufsichtigt
betrieben werden.
14.2)
Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten
Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt, pro
Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung
anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
14.3)
Bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens,
insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt
die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2
Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht
werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter
Haftungsbeschränkung voll
für alle Schäden, die am Dach des Fahrzeugs durch den Mieter
verursacht wurden sowie die auf einer Nichtbeachtung der
Fahrzeugab-messung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, auf
unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut zurück-zuführen
sind oder durch Rückwärtsfahrten
ohne Einweisung entstanden sind.
14.4)
Die
Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt
gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem
Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass
der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob
fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe
des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung
der in den Ziffern 2. (Mindestalter des Fahrers) 9(Fahrzeugübergabe
und Fahrzeugrückgabe), 11.2. bis 11.7 (Obliegenheiten),12.(Verhalten
bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten
vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller
Schaden-höhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten
während der verein-barten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der
Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die
Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das
Vorliegen der Voraussetzungen
der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im
Falle arglistigen Verhaltens.
14.5)
Nach
Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem
Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
14.6)
Für
Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere
haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
14.7)
Mehrere
Mieter haften als Gesamtschuldner.
14.8)
Der
Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der
Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und
Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung
freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den
Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem
Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden
entstanden ist.
14.9)
Solange
die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die
Kaution zurückzubehalten.
15. Verjährung
15.1)
Der
Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich
dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit
kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter
an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur
möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
15.2)
Alle
vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12
Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn,
es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter
, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche
geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an
dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.3)
Schadensersatzansprüche
des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12
Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an
die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich
aufgenommen wurde,
werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in
die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt
jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter
ist ver-pflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um
Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich
zu unterrichten.
16. Allgemeine
Bestimmungen
16.1)
Sofern
der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als
Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder
Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat,
persönlich als Gesamt-schuldner.
16.2)
Die Aufrechnung ist mit
Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
16.3)
Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
16.4)
Die
Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem
Namen.
17. Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung
17.1)
Der
Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des
Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als
verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der
Datenschutzgrundverordnung.
17.2)
Eine
Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem
Vermieter und dem Betreiber des Buchungssystems sowie den Vermittlungs-Portalen
und an andere beauftragte Dritte (z. B. Inkassounternehmen) erfolgen.
17.3)
Darüber
hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an
zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter
Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer
ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
17.4)
Der
Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu
eigenen Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglicheiten nutzen.
17.5)
Der
Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeuge mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt
es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und
das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen)
zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten
erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke
der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
18.
Schlussbestimmungen
18.1)
Erfüllungsort
ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
18.2)
Änderungen
der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien,
sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,
insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen
Vermieter und Mieter.
18.3)
Für
den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag
gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen
des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
18.4)
Sollte
eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
18.5)
Ist
der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche,
die sich aus oder aufgrund
dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages!